Das Landgericht Leipzig (Aktenzeichen: 5 O 3308/10) wies die Klage des Architekten Dr. Hänsch gegen die Stadt Dresden wegen des geplanten Teilabrisses des Kulturpalastes ab. Die 5. Zivilkammer stellte darauf ab, das zwischen dem abzureißenden Saal und den übrigen Gebäudeteilen keine gestalterische Wechselbeziehung bestehe. Es handele sich daher um einen Komplettabriss des Saales. Mit der insoweit herrschenden Meinung geht die Kammer davon aus, dass die Zerstörung keine Urheberrechtsverletzung begründe. (Quelle: Pressemitteilung LG Leipzig vom 24.4.2012).