Auftragskunst muss bezahlt werden, auch wenn sich der erhoffte „Wow“ – Effekt nicht einstellt. Dies entschied das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil. Eine Sammlerin hatte eine Installation für ihr Treppenhaus bestellt und hierfür einen Kaufpreis von 4.500 € vereinbart. Das fertig gestellte Werk entsprach nicht ihren Vorstellungen. Da der von ihr erhoffte Eindruck eines Sonnenuntergangs jedoch nicht in den Vertrag aufgenommen worden war, musste sie den vollen Kaufpreis bezahlen. (Quelle: Pressemitteilung AG München 17/12 vom 10.04.2012)

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