Das Kulturgutschutzgesetz im Überblick
Das Kulturgutschutzgesetz gehört zu den gesetzlichen Regelungen, die gleich mehrere Ziele verfolgen. Es bezieht sich auf den Schutz fremder Kulturgüter, die unrechtmäßig in Deutschland eingeführt wurden. Zugleich gehören zum Schutzbereich auch bedeutende deutsche Kulturgüter, die ins Ausland gebracht und nun wieder zurückgeholt wurden. Schließlich entfaltet das Kulturgutschutzgesetz noch eine präventive Wirkung. Bestimmte und nach sehr anspruchsvollen Kriterien zu bewertende Kulturgüter in Deutschland dürfen nicht mehr ohne Weiteres das Land verlassen.
Gerade der letzte Regelungsinhalt aus dem Kulturgutschutzgesetz sorgt für anhaltende und teilweise auch sehr emotional geführte Diskussionen, die das Recht auf Eigentum des Individuums und das Recht auf die Bewahrung nationaler Kulturgüter in einem unüberwindbaren Spannungsverhältnis sehen.
Ursprünge und Entwicklung im Kulturgüterschutz
Wie andere europäische Staaten auch hat Deutschland bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Notwendigkeit erkannt, die Ausfuhr von bedeutenden Kulturgütern zu regulieren. Die ersten Vorgaben aus dem Jahr 1919 entsprechen zwar nicht dem Kulturgutschutz heutiger Vorstellung, sind aber der Vorläufer für das Kulturgutschutzgesetz von 1955.
Danach soll die Abwanderung national bedeutender Kulturgüter verhindert oder zumindest streng kontrolliert werden. Das Instrument für diesen Kulturgüterschutz ist die Eintragung in Verzeichnisse, die von den Bundesländern geführt werden. Ergänzt wurde dieses Kulturgutschutzgesetz von 1955 durch das Kulturgüterrückgabegesetz von 2007 sowie Regelungen auf EU-Ebene und die UNESCO-Konvention von 1970.
Allen gemeinsam ist die Erkenntnis, dass bestimmte Kulturgüter so bedeutend sein können, dass sie zum Teil der nationalen Identität werden. Ihre Rückgabe an den Staat, aus dem sie stammen, und die Restriktion der Ausfuhr – sollte es sich bei diesem Staat um die Bundesrepublik selbst handeln – wird damit zur wichtigen staatlichen Angelegenheit auch im Sinne der Bürger.
Für wen haben die Vorschriften im Kulturgutschutzgesetz Bedeutung?
Durch die Ausweitung des Regelungsbereichs nicht nur für außereuropäische Exporte und Importe auf innereuropäische Bewegungen von Kulturgütern erweitert sich natürlich auch der Wirkungsbereich für das deutsche Kulturgutschutzgesetz. Entgegen der öffentlichen Diskussionen gehört die zeitgenössische Kunst nur bedingt zu den Kunstobjekten, die überhaupt von der Novelle betroffen sind. Es bestehen Altersbeschränkungen und Wertgrenzen, die einen Großteil der zeitgenössischen Kunstwerke von den Genehmigungsverfahren und den Beschränkungen befreien. Werke, die sich gar im Eigentum des Künstlers selbst befinden, genießen zusätzlich Privilegien wie z. B. die Eintragung in die nationalen Verzeichnisse nur mit Genehmigung des Künstlers.
Bedeutung erlangt das Kulturgutschutzgesetz jedoch für Kunsthändler, Sammler und öffentliche Sammlungen wie Museen, wenn es um den Einkauf oder auch den Verkauf von Kunstwerken und archäologisch bedeutenden Stücken geht, die jenseits dieser Grenzen liegen. Ausfuhr und Einfuhr von Kunstwerken, die älter als 50 Jahre sind und einen Wert über 150.000,00 Euro haben, sind bereits jetzt von behördlichen Genehmigungen abhängig. Neu ist durch das geplante Kulturgutschutzgesetz die Erweiterung auf den Handel und die Weitergabe von Kunstwerken im europäischen Raum selbst. Dafür gelten zwar höhere Grenzwerte, doch die Einschränkungen zum Kulturgüterschutz werden sich zumindest für Kunsthändler bemerkbar machen. Ein weiterer Schutzzweck richtet sich an den Handel mit antiken Fundstücken, die bei der Einfuhr alle wichtigen Genehmigungen des Ursprungslandes vorweisen müssen. Auf diese Weise soll der Schutz der antiken Stätten gegen Raubgrabungen erhöht werden.
Die Zielsetzungen der einzelnen Vorschriften im Kulturgutschutzgesetz sind also sehr breit gefächert und schützen nationale Werte der Bundesrepublik ebenso wie die Werte anderer Staaten.
Der richtige Umgang mit dem Gesetz zum Schutz von Kulturgütern
Bis das Kulturgutschutzgesetz in seiner endgültigen Fassung wirksam wird, sollten betroffene Sammler oder Kunsthändler sich vorsorglich über die für sie demnächst geltenden Regelungen beraten lassen. Dies gilt auch für Unternehmen, die einen Teil ihres Betriebsvermögens in einer eigenen Kunstsammlung investiert haben. So besteht sehr früh Gewissheit, ob die Sammlung vom neuen Kulturgutschutzgesetz erstmalig oder stärker als bisher betroffen sein wird. Der Kulturgüterschutz kann auch für die Zukunft Einfluss haben, wenn Teile dieser Sammlung veräußert werden.
Sammler, zukünftige Erblasser und Erben sowie Personen, die in irgendeiner wirtschaftlich bedeutenden Form mit hochwertiger Kunst in Berührung kommen, finden hier ein umfassendes und kompetentes Beratungsangebot. Nutzen Sie diese Option und informieren sich zum neuen Kulturgutschutzgesetz.