Am heutigen Donnerstag entschied der 1. Senat (Az. I ZR 23/06), dass die Einholung einer GEMA-Lizenz dann ausreichend ist, wenn der mit dem Komponisten des Stücks geschlossene Berechtigungssvertrag in der Version des Jahres 2002 oder später erfolgte. Für ältere Berechtigungsverträge bleibt es dabei, dass neben der GEMA-Lizenz auch die ausdrückliche Zustimmung des Komponisten einzuholen ist. Die Pflicht zur Doppellizenzierung war zwar für die Verwertung als Handy-Klingelton des streitgegenständliche Stücks „Rock my Life“, welches durch die Sängerin Jeanette Biedermann bekannt wurde erforderlich. Für eine Vielzahl andere Stücke bedarf es künftig keiner Doppellizenzierung mehr.
BGH erleichtert Voraussetzungen für Verwertung aktueller Popsongs zu Klingetönen
von Mahmoudi Rechtsanwälte | Dez 18, 2008 | News | 0 Kommentare