Mit dem Gesetz soll die Produktpiraterei eingedämmt werden. Dabei wurde die EU- Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums 2004/48/EG mit zwei jähriger Verspätung in deutsches Recht umgesetzt. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen neben seinem Auskunftsanspruch gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer auch einen Auskunftsanspruch gegen Dritte, wie zum Beispiel Internetprovider haben. Voraussetzung ist, dass der Rechtverletzer in gewerblichem Ausmaß gehandelt hat. Die so erlangten Auskünfte sollen es erleichtern, Verletzungen von geistigem Eigentum gerichtlich verfolgen zu können.

Mit der Gesetzesnovelle wurde zudem die erstattungsfähige Abmangebühr bei Bagatellverstößen auf 100 € begrenzt.

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