Heute wurde der lange diskutierte sogenannte 2. Korb der Urheberrechtsnovelle im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Eine der wesentlichen Neuregelung betrifft die Zulässigkeit der Übertragung von unbekannten Nutzungsarten in § 31a UrhG. Verwerter können sich nun auch solche Nutzungsarten einräumen lassen, die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses noch gar nicht bekannt sind.

Verträge, mit denen unbekannte Nutzungsarten eingeräumt werden, müssen schriftlich geschlossen werden. Die Verwerter müssen dem Urheber Ihre Absicht, eine neue Nutzungsart aufzunehmen schriftlich anzeigen. Erleichtert wird diese Obliegenheit dadurch, dass die Verwerter nicht recherchieren müssen, wo sie den Urheber möglicherweise jahrzente nach Vertragsschluss erreichen. Es genügt die Absendung an die letzte bekannte Adresse. Urheber sind also gehalten, mögliche Adresssänderungen anzuzeigen.

Urheber haben die Möglichkeit, die Einräumung der vormals unbekannten Nutzungsart zu widerrufen. Die haben in jedem Fall einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Die Gesetzesnovelle sieht in § 137 l UrhG vor, dass das bisherige Verbot, unbekannte Nutzungsarten zu übertragen, quasi rückwirkend entfällt. Wer sich zwischen dem 1. Januar 1966 und den 1. Januar 2008 alle wesentlichen Nutzungsrechte räumlich und zeitlich unbeschränkt hat einräumen lassen, darf künftig auch über zum Vertragszeitpunkt noch unbekannte Nutzungsarten verfügen.

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