Unterlassungserklärungen werden häufig einer Abmahnung beigefügt. Der Abmahnende verlangt vom Abgemahnten die Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtung, um der Wiederholungsgefahr von Rechtsverletzungen oder Störungen für die Zukunft zu begegnen.
Wann ist eine Unterlassungserklärung sinnvoll bzw. notwendig?
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist nur dann notwendig, wenn tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Ob und in welchem Umfang überhaupt ein Rechtsanspruch des Abmahnenden besteht, sollte von einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden, zumal der Begriff der Wettbewerbswidrigkeit – insbesondere unter dem Einfluss des Europarechts – einem fortlaufenden Wandel unterliegt.
Unterlassungserklärungen setzen zudem voraus, dass zwischen Abgemahntem und Abmahnendem ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Dazu muss das abmahnende Unternehmen ein „Mitbewerber“ des Abgemahnten sein (§ 2 Nummer 3 UWG).
Nach dem insbesondere im Europarecht geltenden Effizienz-Gebot („effet-utile-Grundsatz“) sind Rechtsnormen so anzuwenden, dass die Vertragsziele bestmöglich und einfach erreicht werden. Aus dem europarechtlichen Effizienz-Gebot gelten die Regelungen zum „Wettbewerbsverhältnis“ auch bei „geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern“ (§ 3 Absatz 3 UWG).
Eine weitere Bedingung einer Unterlassungserklärung ist ihre Ernsthaftigkeit. Die Ernsthaftigkeit wird dadurch verdeutlicht, dass sich der Rechteverletzer für den Fall einer wiederholten Störung zur Zahlung eines erheblichen Geldbetrages verpflichtet.
Strafbewehrte Unterlassungserklärungen
Durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen und akzeptiert zugleich für den Wiederholungsfall eine hohe Vertragsstrafe.
• Eine schriftlich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ist nach der Rechtsprechung des BGH ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB). Aus einer solchen Unterlassungserklärung ergibt sich somit eine rechtlich eigenständige Verbindlichkeit.
• Wurde im Zusammenhang mit einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben (z. B. um ein Prozesskostenrisiko auszuschließen), so kann sich der Abgemahnte deshalb nicht mehr darauf berufen, dass keine Rechtsverletzung vorgelegen habe.
Was sollte bei vorformulierten Erklärungen beachtet werden?
Abmahnungen werden oft inhaltlich zu weitgehende Unterlassungserklärungen beigefügt. Bei Unterzeichnung einer solchen Erklärung würde sich der Abgemahnte umfassender verpflichten als rechtlich erforderlich. Insbesondere Unterlassungserklärung Muster werden der rechtlichen Situation des Einzelfalls meistens nicht gerecht. Lässt sich der Abmahnende in einer vorformulierten Unterlassungserklärung mehr versprechen, als ihm rechtlich tatsächlich zusteht, so gilt die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich.
Modifizierte Unterlassungserklärungen
Der Abmahner hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Abgemahnte exakt die dem Abmahnungs-Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Vielmehr muss der Abgemahnte nur Unterlassungserklärungen abgeben, die der zugrunde liegenden Störung bzw. Verletzung entsprechen.
Die Abänderung vorformulierter Unterlassungserklärungen ist häufig schon deshalb sinnvoll, weil der von Abmahnenden entworfene Erklärungstext oft zu weit gefasst ist. Die Modifizierung einer Unterlassungserklärung erfordert allerdings spezielle rechtliche Kenntnisse.
• Zu achten ist bei der Erstellung einer Unterlassungserklärung, dass der tatsächlich existierende Unterlassungsanspruch vollständig abgedeckt wird.
• Allerdings muss die modifizierte Unterlassungserklärung inhaltlich nicht über die Rechtsverletzung hinausgehen, die der Abmahnende behauptet hat. Die Ausgestaltung der zu modifizierenden Unterlassungserklärung richtet sich nach dem Umfang, in dem Rechtsanspruch durch Urteil festgestellt würde.
• Die als Vertragsstrafe geforderte Summe darf zwar vom Störer herabgesetzt werden. Die niedrigere Summe darf jedoch nicht den Eindruck erwecken, es mangele dem Störer an einem ernsthaften Willen zur Vermeidung eines Wiederholungsfalls.
• Für den Abgemahnten kann es im Einzelfall überlegenswert sein, eine die Rechtsverletzung nicht ganz abdeckende Unterlassungsverpflichtung einzugehen, falls die Prozesskosten für den nicht durch die Unterlassungserklärung abgedeckten Teil gering sind oder das Prozessrisiko aus bestimmten Gründen für den Abmahnenden zunimmt.
• Unterlassungserklärungen können auch nach dem so genannten „Hamburger Brauch“ geändert werden. In einer Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch verpflichtet sich der Abgemahnte, bei Verletzung der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen, die vom Abmahner frei bestimmt wird. In der Festlegung der (gerichtlich nachprüfbaren) Vertragsstrafen-Höhe muss sich der Abmahner jedoch von „billigem Ermessen“ (§ 315 BGB) leiten lassen.
• Der Abgemahnte muss allerdings in der Unterlassungserklärung nicht versprechen, dass er Schadenersatz oder Abmahngebühren entrichtet, da eine Unterlassungserklärung lediglich auf die Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen zielt.
Wird hingegen die modifizierte Unterlassungserklärung nicht umfassend genug formuliert, so kann der Abmahnende wegen des fehlenden Inhalts der Unterlassungserklärung einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen oder Klage erheben.
Wer trägt die Kosten einer Unterlassungserklärung?
Die Kosten von Abmahnungen und Unterlassungserklärungen übernimmt der Abgemahnte, falls die Abmahnung berechtigt ist (§ 12 Absatz 1 Satz 2 UWG). Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung trägt die unterlegene Partei die Prozesskosten, die auf der Grundlage des gerichtlich festgelegten Streitwerts ermittelt werden.
Exkurs:
Häufiger Abmahnungsfall: Filesharing
Neben Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und im Markenrecht stellen urheberrechtliche Abmahnungen einen der häufigsten Anwendungsfälle von Unterlassungserklärungen dar. Hier sehen sich auch Privatpersonen häufig Abmahnungen ausgesetzt, zum Beispiel in Fällen des Filesharing.
Bei Abmahnungen wegen Filesharing fordert der Inhaber eines Urheberrechts einen Anschlussinhaber dazu auf, das in der Abmahnung bezeichnete Werk (beispielsweise Film, Musik oder Software) künftig nicht öffentlich zugänglich zu machen oder es Dritten in der Zukunft nicht mehr zu ermöglichen, Dateien über den betreffenden Anschluss zu veröffentlichen. Der mit einer Filesharing-Abmahnung verbundene Vorwurf richtet sich also nicht gegen einen Download, sondern gegen den Upload einer Datei.
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