Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, ist der Stiftungszweck, die bildende Kunst durch Finanzierung der Errichtung und Unterhaltungskosten von Museen zu fördern, hinreichender Rechtsgrund für eine unentgeltliche Zuwendung. Mangels Schenkungsqualität dieser Zuwendung bedurfte eine vertragliche Zusage, die jährlichen Erträge aus dem Stiftungsvermögen einem bestimmten Museum zuzuwenden, nicht der notariellen Beurkundung. (BGH, Urteil vom 7.10.2009, Az. Xa ZR 8/08)

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