Der BGH hat am 19.05.2011 beschlossen, dass Testkäufe beim Wettbewerber grundsätzlich zulässig sind. Testkäufe dienen dazu, Wettbewerbsverstöße beweisen bzw. glaubhaft machen zu können. Derartige Testkäufe sind grundsätzlich zulässig. Allenfalls dann, wenn derjenige, der den Tauskauf veranlasst, gar keinen Anhaltspunkt für einen möglichen Wettbewerbsverstoß hat, ist ein Testkauf unlauter. In diesem Fall versucht der Testkäufer den Verkäufer „hereinzulegen“, ohne dass er einen Anhaltspunkt hat, dass ein Wettbewerbsverstoß begangen wird.

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