Am vergangenen Donnerstag gab das Sozialgericht Gelsenkirchen der Klage des Tätowierers Heiko Gantenberg auf Mitgliedschaft in die Künstlersozialkasse statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Gantenberg Künstler sei. Die Arbeiten seien für die Tatooszene außergewöhnlich. Diese Einschätzung wurde unter anderem von einem Kunsthistoriker bestätigt. Das Gericht stellte klar, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handele, die sich nicht auf andere Tätowierer übertragen lasse.

Auch in dem vor knapp einem Jahr vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall, hatte das Sozialgericht in erster Instanz der Klage auf Mitgliedschaft in der KSK stattgegeben. Dieses Urteil wurde jedoch am 28. Februar 2007 vom Bundessozialgericht (Az. B 3 KS 2/07 R) mit der Begründung abgewiesen, Tätowieren sei keine Kunst sondern Handwerk.

In der Urteilsbegründung des BSG hieß es jedoch, dass die Zuordnung eines Tätowierers nicht generell ausgeschlossen sei. Künstler seien solche Tattoo-Designer, die sich auf das Entwerfen und Zeichnen von Tattoo-Motiven und Vorlagen als Arbeitsmittel für Tattoo-Studios beschränken, ohne selbst die Entwürfe auf die menschliche Haut zu übertragen. Tattoo-Designer sind eigenschöpferisch-gestalterisch tätig. Sie beziehen ihr Einkommen aus ihrem kreativen Schaffen und nicht aus dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten.

Es bleibt also abzuwarten, ob die Künstlersozialkasse Berufung gegen das Urteil einlegt und das BSG die in dem zitierten Urteil angedeutete Ausnahme auch auf solche Tätowierer ausweitet, die ihr Design selbst einritzen.

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