Die Witwe des Torwarts Robert Enke hatte die Eintragung des Namens „Robert Enke“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt. Das Amt hatte den Antrag zurückgewiesen, da es an der Herkunftsfunktion fehle. Der Verbraucher von Produkten, welche mit der Marke „Robert Enke“ gekennzeichnet seien, denke automatisch an den Fußballer. Eine derartige Marke sei daher nicht unterscheidungsfähig. Das Bundespatentgericht (BPatG) gab der gegen diese ablehnende Entscheidung gerichteten Beschwerde statt. Namen, auch solche Prominenter, weisen grundsätzlich Unterscheidungskraft auf und können folglich als Marke eingetragen werden. Nichts anderes gelte im Fall Robert Enke. (Quelle: Pressemitteilung BPatG v. 25.04.2012).