Der BGH hat am 22.09.2011 (Az. IZR 229/10) entschieden, dass die Verbraucherzentrale NRW auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen Wettbewerbsverstöße vor Gericht verfolgen kann, wenn das Prozessgericht Zweifel am Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß den §§ 8 Abs. 3 UWG, 4 Abs. 4 UKLAG hat, so führt dies lediglich zu einer Aussetzung des Verfahrens.

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