Das OLG Hamburg hat am 28.6.2011 (AZ: 7 U 39/11) entschieden, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sein muss. Anderenfalls kann eine konkludente Einwilligung nicht angenommen werden, KUG § 22, KUG § 23, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1.
Der Betroffene nahman einer Veranstaltung der deutschen Sparkassen- und Giroverbände teil. Bei diesem Ereginis der Zeitgeschichte wurde das Foto aufgenommen. Die Veröffentlichung des Bildes erfolgt jedoch in zusammenhang mit einem Artikel, der sich gerade nciht mit dem Ereignis befasste, bei dem das Foto entstand. Es wurde auch nicht deutlich, inwelchem Zusammenhang die Aufnahme erfolgte. Das Gericht hat entschieden, dass den abgebildeten Personen klar sein muss, in welchem Zusammenhang das entstandene Bild veröffentlicht wird.