Ein Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen im Internet hängt nicht mehr davon ab, ob der Verstoß in gewerblichem Ausmaß erfolgte. In der Vergangenheit mussten Provider wie die Deutsche Telekom die Namen und Adressen ihrer Anschlussinhaber nur offenlegen, wenn diese beim Filesharing in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben. Entgegen dem irreführenden Wortlaut war diese Schwelle bereits dann erreicht, wenn ein ganzer Film oder ein ganzes Musikalbum betroffen war. Ein einzelnes Lied hingegen genügte nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Instanzrechtsprechung zum derart eingeschränkten Auskunftsanspruch gegen die Provider aufgehoben. Nunmehr sind Namen und Daten grundsätzlich herauszugeben, ohne dass es auf ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ankommt (Quelle: Pressemitteilung des BGH 126/2012).