Etablierte Networkmarketing Unternehmen werden derzeit verstärkt von der Staatsanwaltschaft beobachtet, teilweise sind Verfahren gem. § 16 Abs. 2 UWG bereits beim Strafrichter anhängig. Gemäß § 16 Abs. 2 UWG macht sich strafbar, wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen. Ein solches Verhalten kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Unabhängig vom Networkmarketing Unternehmen macht sich auch jeder Vertriebspartner strafbar, der in einem solchen Unternehmen tätig ist. Aus diesem Grund sollte jeder Networker sicherstellen, dass das Unternehmen, in dem er tätig ist, tatsächlich ein zulässiges Networkmarketing Unternehmen ist und nicht etwa ein verbotenes Schneeballsystem.

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