Kunstgegenstände verkörpern nicht nur ästhetische, soziale und kulturelle Werte. Originalkunst hat sich darüber hinaus zu einer wichtigen alternativen Finanzanlageklasse entwickelt. Wer in Kunst investieren möchte, der benötigt einschlägige Markt- und Rechtskenntnisse.
Was ist Originalkunst?
Der Begriff des Originals ist insbesondere für die bildenden Künste Bildhauerei, Plastik, Malerei und Grafik sowie in der Fotografie von Bedeutung. Kunstwerke gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen als Originale:
- Kunstwerke sind „persönliche geistige Schöpfungen“ (§ 2 Absatz 2 UrhG). Das Kunstobjekt muss eine individuelle Schöpfung darstellen und ein Mindestmaß an Gestaltungshöhe aufweisen.
- Originale Kunstwerke erfüllen das Merkmal eigenhändiger Anfertigung.
- Als Original gilt grundsätzlich die zuerst hergestellte Werkverkörperung. („Erstverkörperung“). Aus § 26 UrhG, der Urhebern die Erzielung nachhaltiger Einkünfte ermöglichen soll, wird allerdings überwiegend geschlossen, dass vom Künstler hergestellte Kopien ebenfalls als originale Kunstwerke gelten.
- Als subjektives Merkmal der Originalkunst gilt, dass das verkörperte Kunstobjekt mit der Schaffensidee des Künstlers vollständig übereinstimmt.
- Hingegen bildet die Künstler-Signatur keine konstitutive Voraussetzung einer Klassifizierung als originale Kunst.
Abgrenzungsfragen: Formen der Originalkunst
- Unikate gehören typischerweise zur Originalkunst.
- Editionswerke (z. B. Plastiken und Druckgrafiken) zeichnen sich durch ein gestrecktes Herstellungsverfahren aus, bei dem zunächst Druckformen und Schablonen angefertigt werden. Nur die endgültigen Werke, die Ziel des künstlerischen Schaffens sind, sind Originale, nicht aber die zwischengeschalteten Druckformen.
- Reproduktionsdrucke, die nach dem Vorbild einer völlig identischen Vorlage hergestellt werden, gelten nicht als Originale. Wird hingegen keine Vorlage eingesetzt, so werden alle bedruckten Blätter als originale Kunst eingestuft.
- Die Eigenschaft als Original beschränkt sich nicht auf den ersten erstellten Abdruck. Dies ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2011/84/EG „über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks“ (Folgerechts-RL), der von „Exemplaren“ von Kunstwerken spricht, „die … in begrenzter Auflage hergestellt wurden.“
- Ob Zweitauflagen, die einige Jahre nach der ersten Auflage hergestellt werden, Originalität beanspruchen können, ist umstritten. Teilweise wird dies unter Berufung auf Artikel 2 Absatz 1 Folgerechts-RL angenommen („Exemplare, die als Originale angesehen werden“).
- Lichtbildwerke (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG) und einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG) sind als Originalwerke geschützt. Analoge Fotografien fallen ebenso unter den Begriff der Originalkunst wie Digitalfotos und nach digitaler Bearbeitung gespeicherte Bilddateien.
Was sollte beim Kauf von Originalkunst beachtet werden?
Wer in originale Kunstwerke investieren möchte, der sollte über ausreichende Kenntnisse über die alternative Anlageklasse Kunst verfügen. Kunst ist eine mit erhöhten Wertveränderungsrisiken verbundene spekulative Anlageform.
Der Marktpreis eines Kunstwerks wird von zahlreichen Faktoren beeinflusst. Dazu gehören u. a. das Renommee des Künstlers, die Qualität des jeweiligen Objekts (Thema, Material und Technik), die aktuelle Entwicklung von Angebot und Nachfrage, die Bewertung durch bedeutende Multiplikatoren, der ständigen Veränderungen unterliegende Geschmack der Nachfrager am Kunstmarkt und auch die gesamtwirtschaftliche Situation.
Wenden Sie sich bei allen Rechtsfragen zum Thema Originalkunst vertrauensvoll an unsere Kanzlei. Wir beraten Sie gerne!