Das OLG Hamburg hat am 17.08.2011 (AZ: 5 U 48/05) entschieden, dass eine freie Benutzung und damit eine Rechtfertigung nach § 24 UrhG ausscheidet, weil der Musikproduzent die entnommene Aufnahme auch selber hätte herstellen können.
Kläger des Verfahrens war die Gruppe „Kraftwerk“, die eine etwa 2 Sekunden dauernde Rhythmusfrequenz aus Ihrem Titel „Metall auf Metall“ bei der Beklagten auf dem Tonträger „Nur mir“ wiedererkannte. Die Kläger nahmen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz sowie Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung im Anspruch. Mit Erfolg. Die Richter entschieden, dass ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch dann besteht, wenn die gesampelte Sequenz auch mit eigenen Instrumenten oder Materialien hätte erfolgen können. Unerheblich ist, ob der Hörer erkennt, dass ein anderes Werk entstanden ist. Eine Urheberrechtsverletzung gem. § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG ist gegeben.