Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 18/06) hat heute entschieden, dass für PC’s keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. besteht, weil mit PC’s keine Vervielfältigungen analoger Druckwerke hergestellt werden können. Nur solche haben nach altem Recht die Vergütungspflicht ausgelöst. Zu beachten ist jedoch, dass seit dem 1. Januar 2008 das Urheberrecht dahingehend geändert wurde, dass nunmehr die Abgabepflicht für alle Gerätetypen besteht, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen im eigenen Gebrauch benutzt werden.

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