Trainer der Kampfsportarten Kung Fu und Tai Chi können sich nicht mit der Begründung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, dass sie Kunst lehren. Wie das Sozialgericht Mainz entschied, fällt Kampfsport nicht unter den Kunstbegriff des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Der Kläger hatte sich darauf berufen, die Darbietungen in Gruppen seien Ballettaufführungen vergleichbar. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und verglich die Tätigkeit eher derjenigen von Fitnesstrainern (Quelle: Pressemitteilung SG Mainz 2/2012).