Wie der für die Künstlersozialabgabe zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSozG) am gestrigen Donnerstag bestätigte, unterliegt die Jurorentätigkeit der DSDS Jury der Künstlersozialabgabe. Die Tätigkeit weise Elemente von Comedy, Satire, Improvisation und zielgruppengerichteter Fernsehunterhaltung auf. Die Leistung der Juroren sei in ihrer Gesamtheit als darstellende Kunst einzuordnen. Einer besonderen Gestaltungshöhe bedürfe es nicht. Die Einordnung, wonach die Jury Tätigkeit bei sachbezogener TV-Unterhaltung, sog. factual entertainment, der Unterhaltungskunst zuzuordnen sei, gelte über DSDS hinaus auch für andere Formate wie Germany’s next Topmodel und Big Brother. Nachdem die Auftritte von Profisportlern in Werbespots mangels Künstlereigenschaft künstlersozialabgabefrei blieben, ist der Künstlerbegriff nunmehr erneut weit gefasst worden (BSozG, Az. B 3 KS 4/08 R).

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