Die Klage der Designerin des Spielzeugs „Geburtstagszug“ auf angemessene Vergütung hatte zu einer Änderung der Rechtsprechung des BGH geführt. Der BGH entschied mit Urteil vom 13.11.2013, dass die Anforderungen an die Schöpfungshöhe und damit den Urheberrechtsschutz im Hinblick auf angewandte Kunst nicht höher seien, als bei der bildenden Kunst. In der Sache erfolgte eine Zurückverweisung an das OLG Schleswig. Dieses wies die Berufung der Designerin mit Urteil vom 11.09.2014 (Az 6 U 74/10) erneut zurück. Die Begründung vermag nicht zu überzeugen. Der Senat stellt dabei darauf ab, dass die Designerin mit dem Geburtstagszug nichts Neues geschaffen habe. Es habe bereits einen Bummelzug gegeben, der auch farbig war und über Anhänger verfügt habe, wenn auch in anderen Farben, ohne die aufgesteckten Zahlen und mit anderen Waggons. Die Neuheit ist jedoch im Urheberrecht anders als im Patentrecht gerade keine Voraussetzung. Es ist insbesondere kein Synonym für die Schöpfungshöhe.