Für den Bereich des Wettbewerbsrecht bleibt es vorerst beim fliegenden Gerichtsstand. Diese Entwicklung ist zu begrüssen, da es so für den Antragsteller möglich ist, den Antrag bei einem mit Wettbewerbsprozessen besonders vertrauten Landgericht zu stellen. Für den Bereich des Urhebererrecht wird der fliegende Gerichtsstand hingegen abgeschafft. Die Politik schränkt damit zu Gunsten des Populismus und der Rechtsverletzer die Rechte der Verwerter unnötig ein.