Glücklicher Ausgang für unsere Mandantin! Sie hatte von Verwandten aus dem Ausland eine Lieferung von Haushalts- und Frischebehältern erhalten, die vom Zoll wegen des Verdachts auf Markenrechtsverletzung beschlagnahmt wurden. Bei dem vom Zoll informierten Markeninhaber handelt es sich um ein namhaftes amerikanisches Unternehmen, das weltweit Haushalts- und Frischebehälter aus Kunststoff vertreibt. Da eine gewerbliche Einfuhr angenommen wurde, wurde unsere Mandantin abgemahnt und gegen sie eine einstweilige Verfügung erwirkt.
Diese wurde nun im Widerspruchsverfahren als unbegründet zurückgewiesen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass durch die Sendung seine Marke geschäftlich genutzt wurde. Zwar sprachen die äußeren Umstände zunächst durchaus dafür, dass die Lieferung nicht zu rein privaten Zwecken erfolgte. Dem Landgericht Düsseldorf konnte jedoch schlussendlich glaubhaft dargelegt werden, dass es sich bei der Sendung tatsächlich um ein Geschenk handelte und die streitgegenständlichen Waren ausschließlich dafür benötigt wurden, einen neu gegründeten Haushalt auszustatten. Die Ansprüche des Markeninhabers wurden daher zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.
Sollte Ihre Lieferung ebenfalls vom Zoll beschlagnahmt und ein Markeninhaber informiert worden sein, ist schneller anwaltlicher Rat gefragt, um eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtungsklage abzuwenden. Gerne helfen wir auch Ihnen weiter. Unsere Kanzlei vertritt Sie deutschlandweit bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit unseren Fachanwälten.