Der BGH (Az. I ZR 112/06) entschied gestern zugunsten von Moses P, der für Sabrina Setlur das Stück „Nur mir“ komponiert und dabei 2 Sekunden aus dem damals 20 Jahre alten Kraftwerk-Stück Metall auf Metall gesampelt hat. Dabei bestätigte der Senat zunächst, dass bereits die Entnahme kleinster Tonfetzen von einem fremden Tonträger ein Eingriff in das Urheberrecht sei. Zulässig sei das Sampling jedoch, wenn es sich um eine freie Benutzung handele, also das alte Stück hinter dem neuen gleichsam verblasst. Sampling bleibt verboten, wenn die übernommene Tonfolge eine Melodie bildet. Melodien werden gemäß § 24 Abs. 2 UrhG kraft Gesetzes von der freien Benutzung ausgenommen. Schließlich ist das Sampling auch dann unzulässig, wenn derjenige, der dieTonfolgen oder Klänge verwenden möchte, befähigt und befugt ist, diese selbst einzuspielen. In diesem Fall fehlt es an einer Rechtfertigung für die Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers der Vorlage. Diese zweite Einschränkung könnte dazu führen, dass das nunmehr erneut mit dem Fall befasste OLG Hamburg der Kraftwerk-Klage im Ergebnis doch noch stattgibt. Spannend dürfte sein, wie das OLG den Zirkelschluss auflöst, wonach eine freie Benutzung (sic: befugtes Einspielen) dann nicht vorliegt, wenn der Nutzer befähigt und befugt ist, die Tonfolge selbst einzuspielen).

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