Wer einen Bewerber, der die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen erfüllt, nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt und die Stelle gleichwohl ein weiteres Mal ausschreibt, der macht sich unter Umständen schadenersatzpflichtig. Auch wer einen Bewerber ohne Begründung ablehnt, läuft Gefahr erfolgreich auf Schadenersatz verklagt zu werden. Der EuGH entschied mit Urteil vom 19.04.2012, Az. C-415/10, dass die Weigerung eines Unternehmens, einem Bewerber Gründe für die unterbliebene Einladung oder Einstellung zu nennen, als Indiz gewertet kann, dass ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt.