Das OLG Hamburg hat am 5.7.2011 (AZ: 7 U 41/11) entschieden, dass ein Betroffener auch dann eine Gegendarstellung verlangen kann, wenn er vor der Veröffentlichung keine Stellungnahme abgegeben hat, § 11 PresseG (HA).
In der streitgegenständlichen Entscheidung wurde vom Betroffenen vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme erbeten. Sowohl das LG als auch das OLG Hamburg waren der Ansicht, dass hierdurch ein Gegendarstellugnanspruch nicht verwirkt werden kann. Es besteht keine Obliegenheit, sich bereits im Vorfeld zu einer falschen Tatsachenbehauptung zu erklären. Insbesondere ist ein Schweigen keine konkuldente Einwilligung zu einer Veröffentlichung. Insofern kann sich das Publikationsorgan weder auf die Rechtsfigur des widersprüchlichen Verhaltens berufen noch darauf, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei.