Das OLG München bestätigte in einem aktuellen Urteil die Vorinstanz, wonach Amazon Media nicht für den urheberrechtswidrigen Inhalt von über Amazon angebotenen E-Books hafte. Die Klägerin hatte das Unternehmen zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflkichtungserklärung aufgefordert. Als Reaktion wurde zwar das strittige E-Book aus dem Angebot entfernt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedoch verweigert. Zu Recht, wie jetzt die 2. Instanz bestätigte; denn Amazon Media hafte für die Inhalte ebensowenig wie ein niedergelassener Buchhändler. Das Unternehmen sei lediglich ab Kenntnis verantwortlich dafür, dass die urheberrechtswidrigen Inhalte nicht weiter angeboten werden. Hierzu hätte jedoch ein Notice- and Takedown Letter gereicht. Das OLG hat wegen der Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. (OLG München, Az. 29 U 885/13).