Der BGH hat am 17.08.2011 (Az. IZR 148/10) entschieden, dass das dauerhafte selektive Vorgehen eines Verbandes ausschließlich gegen Nichtmitglieder nicht zwingend rechtsmissbräuchlich ist. Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn der Verband versucht, auf diese Weise Mitglieder zu gewinnen. Rechtswidrig verhält sich der Verband, wenn er den Marktteilnehmer vor die Wahl stellt, abgemahnt zu werden oder Mitglied zu werden. Rechtmäßig ist es hingegen, wenn der Verein dauerhaft nur gegen Nichtmitglieder vorgeht, weil sich ein entsprechender Auftrag aus dem Verbandszweck rechtmäßiger Weise ergibt.

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