Das Urheberrecht des Architekten beinhaltet eine Grundspannung im Verhältnis zum Bauherrn. Je nach künstlerischer Einzigartigkeit des Entwurfs stehen sich das fortwirkende Urheberrecht Architekt und nachvollziehbarer Anspruch des Bauherrn auf alleinige und uneingeschränkte Nutzung gegenüber. Die rechtlichen Konsequenzen sollten vorher juristisch geklärt werden, damit nicht erst ein Urteil notwendig wird, um für die Beteiligten klare Verhältnisse zu schaffen.
Bedingungen beim Urheberrecht des Architekten
Neben der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen dem Urheberrecht, das beim Schöpfer des Werks verbleibt, und dem Nutzungsrecht des Bauherrn weist das Urheberrecht der Architekten einige Besonderheiten auf. Sie ergeben sich aus der Natur der Sache und erscheinen auf den ersten Blick ungewöhnlich.
Im Gegensatz zu einem Gemälde oder einer Statue besteht das Werk des Architekten aus einem Bauwerk, das in der Regel von Menschen genutzt wird. Solange es sich um ein öffentliches Gebäude wie einen Bahnhof oder einen Unternehmenssitz handelt, ist der Zugang noch verhältnismäßig einfach zu erhalten. Will also der Architekt im Nachhinein Bilder seines realisierten Entwurfs anfertigen und beruft sich dabei auf sein Urheberrecht Architekt, so stört dies kaum. Anders stellt sich die Situation bei einem privaten Gebäude dar, in dem der Auftraggeber oder ein späterer Eigentümer den Schutz seiner Intimsphäre verletzt sieht, werden Fotos gemacht und veröffentlicht.
Trotz des Interessenkonflikts folgt bereits aus gesetzlichen Regelungen, dass das Urheberrecht des Architekten auch diesen Bereich umfasst. Voraussetzung für die Ausübung und hinzunehmende Einschränkung des Rechts auf Privatsphäre ist aber, dass es sich bei dem Werk tatsächlich um ein schützenswertes Objekt handelt, das dem Urheberrecht (Architekt) unterliegt.
Wann ist ein Bauwerk ein urheberrechtlich geschütztes Werk?
Ein Standard-Einfamilienhaus nach Vorgaben für genormte Entwürfe oder ein Garagenentwurf mit der kreativen Schöpfungsleistung eines Baumarkt-Fertigsatzes erfüllt schon auf den ersten Blick nicht die Vorgaben für die Qualifikation als schützenswerter Entwurf für das Urheberrecht (Architekt). Es handelt sich um Massenware, die keine geistige Eigenleistung im Sinne eines unverwechselbaren Schöpfungsprozesses erfordert. Damit ist oft strittig, ob die große Masse der Architektenleistungen inklusive der dazugehörigen Entwürfe Objekte für das Urheberrecht sind.
Zum schützenswerten Gut wird alles in Zusammenhang mit einem Bauwerk dann, wenn die Besonderheit der Leistung eine kreative Idee individuellen Zuschnitts erkennbar macht. Das Urheberrecht des Architekten schützt also seine Idee, seine Entwürfe und die spätere Umsetzung dieser Idee in Form eines Bauwerks. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zweck das Gebäude errichtet wird oder wer der Bauherr ist.
Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Urheberrecht für den Architekten?
Die Ansprüche des Architekten sind weitreichender, als dieser und auch der Bauherr häufig vermuten. Wer ein Werk der Baukunst kreiert, der kann dieses auch vor demjenigen schützen, der für die Kosten des Bauwerks aufkommt.
In der Praxis bedeutet dies:
- Urheberrecht an den Entwürfen, Plänen und Modellen,
- Änderungen der Entwürfe in der Bauphase nur mit Einwilligung des Architekten,
- Anspruch auf Rückbau bei ungenehmigten und nicht absehbaren Änderungen,
- Zugang auch zu Privathäusern, um diese für eigene Zwecke zu fotografieren.
Damit erlebt der Bauherr durch das Urheberrecht des Architekten Einschränkungen, die häufig als Belastung empfunden oder gar nicht erst beachtet werden. Um den Entwurf und seine Umsetzung mit dem Urheberrecht Architekt zu schützen, ist also die vorausschauende Planung des Kreativen selbst gefordert.
Urheberschutzklausel und Urheberrecht – Als Architekt juristisch abgesichert
Das Urheberrecht (Architekt) wird nicht aufgegeben, verkauft oder übertragen. Es verbleibt grundsätzlich beim Urheber selbst. Lediglich die Nutzungsrechte können auf einen anderen wechseln. Diese Unterscheidung sollte immer im Umgang mit dem Urheberrecht des Architekten und den vertraglichen Regelungen mit dem Bauherrn beachtet werden.
Es ist wichtig, in den Vertrag mit dem Bauherrn eine Urheberschutzklausel aufzunehmen, in denen die Rechte am Bauwerk und den Entwürfen festgelegt werden. Die Formulierung stellt die Weichen, ob das Zusammenspiel mit dem Bauherrn während und nach Abschluss der Bauphase festen Regeln folgt.
Urheberrecht des Architekten und das Gleichgewicht der Interessen
Eine juristisch klug formulierte Urheberschutzformel ist geeignet, das Spannungsverhältnis zwischen dem Urheberrecht des Architekten und dem Bauherrn und zukünftigen Eigentümern des Objekts zu entlasten. Zudem ist sie geeignet, die Frage nach dem Urheberrecht im Verhältnis der Beteiligten untereinander zu regeln, wenn dies bei Standardbauten ansonsten womöglich grenzwertig ist.
Als Architekt ist Ihr Urheberrecht zugleich das Schutzsiegel für Ihre Entwürfe und Ihren guten Ruf. Nutzen Sie unsere juristische Fachkompetenz bei der Absicherung dieser Werte.