Was versteht man unter einem Galerievertrag?
Beim Galerievertrag handelt es sich um einen Vertrag, welchen ein Künstler und eine Galerie über die Ausstellung und die Veräußerung von Kunstwerken abschließen. Als sogenannter „typengemischter Vertrag“ weist ein Galerievertrag in der Regel sowohl Vertragselemente eines Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675 BGB als auch Merkmale eines Kommissionsvertrages gemäß § 390 HGB und eines Verwahrungsvertrages im Sinne des § 688 BGB auf. Alternativ besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen Galerievertrag in Form eines einfachen, zeitlich begrenzten Mietvertrages über die Galerieräumlichkeiten oder in Form eines umfassenden Agenturvertrages abzuschließen.
Was beinhaltet ein Galerievertrag?
Als zentrale Inhaltspunkte eines Galerievertrages gelten die wechselseitigen Treuepflichten der beiden Vertragsparteien. Den Galeristen trifft unter anderem die Verpflichtung, mit den Kunstwerken achtsam umzugehen und die Verkaufserlöse in angemessener Frist abzurechnen. Er ist beispielsweise nicht dazu berechtigt, die Werke deutlich unter dem Marktpreis zu veräußern. Umgekehrt besteht im Falle eines Exklusivvertrages eine Enthaltungspflicht des Künstlers, welche es ihm verbietet, die Arbeiten anderweitig zu verkaufen. Wesentliche Vertragspunkte sind die Festlegung der Verkaufspreise und die Regelung zur Höhe der Provision. Als wichtige Bestandteile erweisen sich zudem Vereinbarungen zur Durchführung von Werbemaßnahmen und zur Versicherung der Kunstwerke.
Formale Vertragsgestaltung
Grundsätzlich können die Vertragsparteien einen rechtsverbindlichen Galerievertrag auch formlos abschließen. Allerdings sollten die Galerie und der Künstler aus Beweissicherungsgründen im beiderseitigen Interesse darauf verzichten, einzelne Vertragspunkte wie Verkaufsmodalitäten, Provisionen, Versicherung und Vertragsdauer in mündlichen Absprachen formlos festzulegen. Die Notwendigkeit eines schriftlichen Vertragsabschlusses kann darüber hinaus aus Sicht des Urheberrechts (z.B. § 40 Abs. 1 S. 1 UrhG) begründet sein.
Galerievertag-Muster aus dem Internet weisen oft Mängel auf, weshalb Sie beim Thema Vertragserstellung immer den Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen sollten.
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