Das OLG Hamm hat am 20.12.2010 (AZ: I-4 W 121/10) beschlossen, dass im Textilbereich mit Original geworben werden darf, ohne dass es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt.

Ein Mitbewerber hat versucht eine einstweilige Verfügung zu erwirken und unterlag in zwei Instanzen. Die Gerichte sahen Werbung für Textilprodukte als Originalware in Abgrenzung zu Imitaten und Fälschungen als zulässig an.

Die Richter trugen damit dem Umstand Rechnung, dass eine hohe Anzahl von Imitaten und Fälschungen im Textilbereich verkauft werden. Dem Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit ausgeschlossen.

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