Wer bei der Abfassung des Impressums für die Website seines Unternehmens nicht aufpasst, muss unter Umständen viel Geld bezahlen. Es drohen Geldbußen oder Abmahnungen. Die Verunsicherung ist groß – vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen, die eine Homepage oder einen Onlineshop betreiben. Die SuchanfrageAbmahnung Impressum hat Hochkonjunktur. Aber berechtigt jeder Fehler in einem Impressum zu einer Abmahnung? Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung für ein fehlerhaftes Impressum? Welche Pflichtangaben gehören in ein Impressum? Antworten hierzu finden sich vor allem im Telemediengesetz (TMG). Die Einzelheiten sind jedoch auch in der Rechtsprechung umstritten.
Was ist ein Impressum?
In einem Impressum finden sich gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangaben für Publikationen. Auch eine Website ist eine Publikation in diesem Sinne – und dazu gehören auch kommerziell genutzte Facebook-Seiten. Denn die Impressumspflicht gemäß § 5 Abs. 1 TMG bezieht sich auch auf Internetauftritte von Unternehmen in sozialen Netzwerken. § 5 Abs. 1 TMG sieht eine Reihe von Angaben vor, die auf einer Website enthalten sein müssen. Dies sind unter anderem:
- Name, Anschrift, Rechtsform des Unternehmens,
- Kontaktinformationen,
- unter Umständen Angaben zu einer Aufsichtsbehörde, zum Handels- oder Vereinsregister,
- steuerliche Angaben und vieles mehr.
Zusätzlich können sich Informationspflichten auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (§ 5 Abs. 2 TMG). Wer gegen diese Pflichten verstößt, handelt ordnungswidrig gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG. Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Welche Arten der Abmahnung gibt es?
Eine Abmahnung für ein Impressum ist etwas anderes als eine Ordnungswidrigkeit. Es besteht kein Automatismus kein Impressum – Abmahnung. Zunächst muss nämlich ein Mitbewerber ein fehlendes oder falsches Impressum abmahnen. Wenn sich eine Abmahnung auf ein Impressum bezieht, kann dies verschiedene Gründe haben:
- Das Impressum ist nicht von jeder Seite aus unmittelbar erreichbar.
- Es ist fehlerhaft oder enthält einzelne Angaben nicht, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
- Ein Impressum ist überhaupt nicht vorhanden.
Dies allein genügt jedoch nicht. Der Abmahnende muss nämlich einen eigenen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn der angebliche Verstoß zu einem Vorteil führt, der vom Wettbewerbsrecht missbilligt wird.
Die Kosten einer Abmahnung
Der Verdacht, dass viele Abmahnungen mit der Absicht ausgesprochen werden, Mitbewerbern eine zusätzliche Einnahmequelle zu schaffen, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Doch so lange das Recht eine Impressumspflicht vorsieht, ist es völlig legal, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung dieser Interessen zu beauftragen. Wenn ein Anwalt tätig wird, verursacht dies zusätzliche Kosten, die der Abgemahnte zu tragen hat – natürlich nur, soweit die Abmahnung berechtigt ist.
Wenn die Abmahnung ein falsches Impressum betrifft und tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, kann der Streitwert bis zu 5.000 Euro betragen. Die Abmahnung für ein Impressum kann deshalb mit Anwaltskosten bis zu 500 Euro verbunden sein – dazu kommt der geltend gemachte Schadensersatz. Angesichts immer häufigerer Abmahnwellen tendieren Gerichte dazu, die Streitwerte immer niedriger zu bemessen – insbesondere bei Abmahnungen, die ein Impressum betreffen.
Was tun bei einer Abmahnung wegen fehlendem Impressum?
Erfolgt eine Abmahnung wegen eines Impressums, hat diese in vielen Fällen keinen rechtlichen Bestand. So ist zum Beispiel eine Wettbewerbswidrigkeit nicht notwendigerweise durch einen Verstoß indiziert. Dann aber besteht für den vermeintlich Verletzten kein Recht, eine Abmahnung wegen eines Impressums auszusprechen. Bei einer berechtigten Abmahnung ist der Streitwert häufig viel zu hoch angesetzt. Anwaltlicher Rat zahlt sich deshalb für jeden Abgemahnten aus. Wenn Sie eine Abmahnung wegen fehlendem Impressum erhalten haben, rufen Sie uns an! Wir helfen Ihnen sofort.