Wer als Unternehmen auf seiner Internetseite die Möglichkeit vorsieht, dass Dritte durch die Eingabe von einer eigenen E-Mailadresse sowie der E-Mailadresse einer anderen Person, der sie die Seite empfehlen wollen, eine Empfehlung aussprechen, muss sich diese wie eine eigene Werbeemail zurechnen lassen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12. Das Unternehmen ist als Täter einzuordnen und haftet auf Unterlassung.