Statisten können eine steuerfreie künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG ausüben.
Der Bundesfinanzhof nimmt mit dem Urteil vom 18.04.2007 (XI R 21/06) eine weite Auslegung des Begriffs „künstlerische Tätigkeit“ vor.
Eine künstlerische Tätigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn hiermit eine künstlerische Haupttätigkeit unterstützt wird.
Das Finanzamt sprach einem Komparsen bzw. Statisten in einer Oper die künstlerische Tätigkeit ab. Der Statist sei lediglich eine „menschliche Requisite“ und „Teil des Bühnenbildes“. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Für die Einstufung als künstlerische Tätigkeit kommt es primär auf die Einstufung der Haupttätigkeit als künstlerisch an. Dies ist bei einer Oper jedenfalls gegeben.
Zudem stellte der Bundesfinanzhof fest, dass das Vorliegen einer nebenberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG nicht pauschal an der aufgewandten Stundenzahl festgemacht werden kann. Ausschlaggebend sind vielmehr die Art der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung.