Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. März 2008 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Weitergabe von Telefon – und Internetdaten erschwert. Richter dürfen den Zugriff auf Daten nur bei dem Verdacht auf schwere Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO (z.B. Mord oder Geiselnahme) erlauben. Nach der derzeit geltenden Regelung sind Anbieter ab 2009 verpflichtet, nicht nur wie bisher Telefon und sms Daten, sondern darüberhinaus auch Daten von Internetverbindungen ein halbes Jahr lang zu speichern. Ob künftig die Weitergabe solcher Daten zum Nachweis von Urheberrechtsverletzungen im Internet erlaubt sein wird, bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
Der Beschluss lässt Urhebern bei schnellem Handeln jedoch eine Lücke zur Verfolgung der Rechtsverletzer: in den ersten 7 Tagen gilt die Speicherung der Daten nicht als Vorratsspeicherung. In dieser Zeit kann also nach wie vor auf die Daten der Provider zugegriffen werden.