Im Jahr 1991 stellte der jetzige Kläger ein aus mehreren Fahnen bestehendes Werk im Münchner Lenbachhaus aus. Das Werk musste wegen eines Rechtststreits noch vor Ausstellungsende entfernt werden. Erst 15 Jahre später meldete sich der Künstler bei der Stadt und verlangte die Herausgabe seines Werks. Das Werk war nicht inventarisiert worden und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Das Landgericht München I, Az 23 O 6414/07, gab dem Antrag des Künstlers auf Schadenersatz in Höhe von 11.500 € statt. Der Herausgabeanspruch sei nicht verwirkt.

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