Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.:3 K 2240/04, hat die Klage eines Sprechers auf Anerkennung als Künstler und mithin Freiberufler, der von der Gewerbesteuer befreit ist, zurückgewiesen. Das Gericht argumentierte, für die steuerliche Beurteilung sei der Umstand, dass der Sprecher für seine Tätigkeit von der Künstlersozialkasse als Künstler eingeordnet werde, unerheblich.

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