Wie das Landgericht Köln (Az.: 28 O 124/08) entschied, können grundsätzlich auch Computergrafiken oder Computeranimationen urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden Werke die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Die nötige Schöpfunshöhe wurde nach Auffassung der Kammer von der streitgegenständlichen Textur in der Onlineplattform Second Life nicht erreicht.

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