Wie von dem vorsitzenden Richter bereits zu Prozessauftakt angekündigt (siehe unten, 22.02.2008) konnte das Landgericht München I -Az. 21 O 15192/07- in dem Bestseller der Beklagten keinen Urheberrechtsverstoß erkennen. Das Gericht wies daraufhin, dass beiden Büchern ein historischer Fall zugrunde lag, dessen Verwendung allen Autoren gleichermaßen offen steht. Die konkrete Umsetzung durch die Bestsellerautorin unterschied sich im Hinblick auf Stil, sprachliche Gestaltung sowie Aufbau hinreichend von dem früher erschienenen Werk des Klägers. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Da der Kläger trotz des angekündigten Ergebnisses die klage nicht zurückgenommen hat, erscheint es wahrscheinlich, dass es zu einer Überprüfung in der Berufungsinstanz kommen wird.