Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in 2 Urteilen (Az. I ZR 223/05 und I ZR 96/07) die von den Vorinstanzen gebilligte fiktive Lizenzgebühr abgewiesen. Dem Urteil zugrunde lag in einem Fall die Darstellung einer eingedückten Zigarettenschachtel verbunden mit der Textzeile „War das Ernst? Oder August?“. Die Werbung habe auf satirisch-spöttische Weise auf Tätlichkeiten des Gatten von Caroline von Monaco Bezug genommen. Eine solche Auseinandersetzung mit Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse sei auch im Bereich der kommerziellen Werbung von der Meinungsfreiheit gedeckt. In der Werbung, die dem zweiten Urteil zu Grunde lag, spielte Lucky Strike auf den Rechtsstreit um persönlichkeitsrechtsverletzende Passagen in Bohlens‘ Buch „Hinter den Kulissen“ an.