Im Mai vergangenen Jahres ersteigerte die Klägerin für 20.000 ? ein vermeintliches Lesser Ury Pastell, welches im Auktionskatalog als unbekannt, 20. Jh., undeutlich signiert beschrieben war und für 250 ? zum Aufruf kam. Die Klägerin fühlte sich arglistig getäuscht. Die Signatur sei nicht unleserlich sondern als L.Ury erkennbar. Das Auktionshaus hatte aufgrund eines Gutachtens vor der Auktion positive Kenntnis davon, dass es kein Werk des Sezessionisten war. Die Klägerin vertrat die Ansicht, das Auktionshaus hätte ausdrücklich auf diesen Umstand hinweisen müssen. Das Landgericht München I Az. 15 O 19503/07 wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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