Der Vorstoß einiger Länder im Bundesrat, das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und damit die Künstlersozialkasse abzuschaffen, zeugt von mangelnder Kenntnis der Materie. Die Initiative rügt einen zu hohen bürokratischen Aufwand. Hintergrund dürfte sein, dass mit der am 15.06.2007 in Kraft getretenen 3. Novelle zum KSVG die Überprüfung der Abgabepflicht von der Künstlersozialkasse auf die Deutsche Rentenversicherung übergegangen ist. Letztere ist personell besser ausgestattet und die bisher nur stichenprobenartige Überprüfung wird nunmehr flächendeckend durchgeführt. Dadurch werden mehr Unternehmen erfasst, die sich bisher der Abgabepflicht entziehen konnten. Dies führt zu einer besseren Verteilung der Kostenlast und größerer Beitragsgerechtigkeit. Erste Auswirkung der Änderung ist folgerichtig die Senkung des Abgabesatzes um 0,5 Prozentpunkte auf 4,4 Prozent. Schließlich bliebe es bei den typischen Verwertern künstlerischer Leistungen in der Regel auch nach Abschaffung der Künstlersozialabgabe bei dem bisherigen Aufwand. Derzeit werden üblicherweise über die Ausgleichsvereinigung Kunst Folgerechtsabgabe und Künstlersozialabgabe pauschal abgeführt. Die Folgerechtsabgabe für den Weiterverkauf von urheberrechtlich geschützten Werken der bildenden Kunst und künstlerische Fotografien ist jedoch durch die EU-Folgerechtsrichtlinie zwingend vorgeschrieben. Da das KSVG jedoch gar nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, wird die rein populistische Initiative keinen Erfolg haben.

Unternehmern, die nur gelegentliche künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen, stehen eine Vielzahl rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, die es ermöglichen, der Abgabepflicht auf legalem Wege und ohne Gesetzesänderung zu entgehen.

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