Am 22. Dezember 2008 trat das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) mit der so genannten „Blacklist“ in Kraft. Gemäß Nr. 14 des Anhang 1 UWG liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG vor, bei Einführung, Betrieb oder Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem).
Entscheidend und neu ist, dass es für ein Verbot ausreicht, wenn der Eindruck erweckt wird, man könne hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer eine Vergütung erzielen. Es genügt also nicht, dass man daneben auch durch den Verkauf von Produkten ein Einkommen erzielt, wenn und soweit der Eindruck erweckt wird, dass der Schwerpunkt des Einkommens über die Vermittlung generiert werden soll. Viele Unternehmen bedienen sich zur leichteren Darstellung Ihres Marketingplans Grafiken, Diagramme oder andere Schaubilder. Bereits diese Abbildungen sind gemäß der neuen Blacklist relevant und sind „ohne wenn und aber“ wettbewerbswidrig. Es besteht also eine erhöhte Abmahngefahr. Noch relevanter sind aber die strafrechtlichen Konsequenzen, die sich an eine solche Abbildung anschließen können. Um sowohl das Unternehmen als auch die Networker vor Abmahnungen und Rechtsverfolgung durch die Staatsanwaltschaft zu schützen, sollten unbedingt die Werbematerialien und die Marketingpläne geprüft werden und der aktuellen Gesetzeslage angepasst werden.

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