Wie der BGH mit Urteil vom 22. April 2009, Az. I ZR 5/07-Seeing is Believing, entschied, muss die Verwertungsgesellschaft GEMA nicht in jedem Fall eine Lizenz einräumen. Die entsprechende Verpflichtung bestehe dann nicht, wenn die GEMA die Lizenz unter Berufung auf vorrangige berechtigte Interessen verweigere. In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Lizenz für die Herstellung eines Tonträgers. Die Leistungsschutzrechte des Sängers Xavier Naidoo wurden anders als dessen Rechte als Komponist und Texter nicht von der GEMA verwaltet. Der Sänger hatte seinerseites eine Übertragung der Leistungsschutzrechte verweigert. Der den damaligen Aufnahmen der Stücke zu Grunde liegende Künstlerexklusivvertrag war wegen Übervorteilung des Sängers sittenwidrig und damit nichtig.
Abschlußzwang der GEMA gilt nicht uneingeschränkt
von Mahmoudi Rechtsanwälte | Mai 6, 2009 | News | 0 Kommentare