Das OLG Frankfurt (Az. 11 U 63/03) verurteilte den deutschen Partner einer Partnerschaft amerikanischen Rechts zur Auskunft an die VG Bild-Kunst über den Erlös des bereits 2001 erfolgten Verkaufs der Sammung Ahlers. Der ehemalige Sotheby’s Mitarbeiter war bei dem im Ausland abgewickelten Verkauf als Kunstvermittler aufgetreten. Der Anknüpfungspunkt für das deutsche Recht lag in diesem Fall in der Unterzeichnung des Kaufvertrages im Inland. Dies genügte dem erkennenden Senat, obwohl die rechtliche Übertragung des Eigentums, die so genannte Übereignung, im Ausland erfolgte.

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