Der BGH entschied mit Urteil vom 26. Mai 2009 (Az.: VI ZR 191/08), dass die Kunstfreiheit eine Ausstrahlung des Spielfilms über den Kläger erlaube. Dessen Persönlichkeitsrechte hätten dahinter zurückzustehen. Die beiden Vorinstanzen hatten noch zugunsten des verurteilten Mörders erkannt. In dem als Real-Horrorfim beworbenen Spielfilm „Rothenburg“ wird sowohl die Biographie des Täters als auch die Tat realitätsgenau wiedergegeben. Anders als in dem Fall Esra, wo das Persönlichkeitsrecht der ehemaligen Freundin des Autors zu einem Verbot der ursprünglichen Textfassung des Romans führte, hatte der Kläger im vorliegenden Fall selbst an der Bekanntmachung sämtlicher Einzelheiten in der Öffentlichkeit mitgewirkt.

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