In der Nürnberger Galerie von Erwin Weigl rief die Ausstellung von Gartenzwergen mit ausgetrecktem Arm die Staatsanwaltschaft auf den Plan. Ein Ermittlungsverfahren soll klären, ob der Straftatbestand des § 86a StGB erfüllt ist, der die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verbietet und mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet wird. Die Vorschrift bezieht ausdrücklich auch Grußformen ein. Der Künstler Ottmar Hörl beruft sich auf die Sozialadäquanzausnahme des § 86 a Abs. 3 StGB iVm § 86 Abs. 3 StGB, die einen Tatbestandsausschluss für den Fall enthält, dass die Verwendung der Grußformel der Kunst dient. Problematisch ist, dass Sinn und Zweck der Norm war, z.B. Filme zu ermöglichen, die sich mit verfassungswidrigen Organisationen auseinandersetzen. Nicht alles was Kunst ist, ist automatisch exkulpiert.
Strafbare Kunst-Wenn Gartenzwerge den Arm zum Hitlergruß heben
von Mahmoudi Rechtsanwälte | Jul 30, 2009 | News | 0 Kommentare