Der BGH hat mit Urteil vom 18.07.2012 – Az.: VIII ZR 337/11 entschieden, dass die Einwilligungsklausel in Telefonwerbung besonderen Voraussetzungen unterliegt. Das verurteilte Unternehmen verwandte im Auftragsformulaer folgende Klausel: „Ich bin einverstanden, dass mich (…) auch telefonisch zu seinen Produkten und Dienstleistungen sowie anderen Angeboten, die in Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann.
Unproblematisch ist, dass die Einwilligungsklausel auf dem Auftragsformular steht.
Wettbewerbswidrig ist jedoch die unpräzise Formulierung dahingehend, dass die Klausel es auch ermöglicht, dass Werbung durch Drittunternehmen per Telefon erfolgen kann.