Erneut entschied ein Oberlandesgericht, dass ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG begründet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11). Andere Gerichte halten Datenschutzverstöße weiterhin für wettbewerbsrechtlich neutral und sehen darin insbesondere keine Marktverhaltensregelung. Damit entwickelt sich hier wie vor einigen Jahren bei der Beurteilung von Google AdWords erneut ein Bereich, in dem der Ausgang des Rechtsstreits ganz entscheidend vom Gerichtsstand abhängt.