Die Berechnung der Urlaubsabgeltung bereits in der Kündigung birgt Gefahren. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass hierin ein abstraktes Schuldversprechen enthalten ist. Stellt sich später heraus, dass die Berechnung zu hoch war und der Arbeitnehmer beispielsweise statt 43 Tagen nur Anspruch auf die Abgeltung von maximal 13 Tagen hatte, hat der gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf die Auszahlung der Urlaubsabgeltung für 43 Tage. Der Arbeitgeber kann sich dabei weder auf Fehler im Personalabrechnungssystem berufen, noch einwenden, der Arbeitnehmer habe gewusst, dass ihm weniger Urlaub zustehe und handele daher rechtsmißbräuchlich, wenn er einen höheren Betrag einklagt. Der Anspruch folgt nämlich nicht mehr aus dem Arbeitsvertrag sondern allein aus dem in der Kündigung enthaltenen deklaratorischen Schuldversprechen (LAG Köln, Az. 9 Sa 797/11).